Veranstaltungsordnung
Herzlich willkommen auf dem Karneval der Kulturen!
Wir feiern MITEINANDER! Jeder, der hier ist, muss wissen, dass Aufmerksamkeit, Rücksicht und Respekt für die Bedürfnisse des Anderen beim Karneval oberstes Gebot sind. Die Besucher, die Anwohner und der störungsfreie Ablauf Veranstaltung sind zu schützen!
Daher müssen wir hier eine Reihe von Regeln und Verboten bekanntmachen:
Auf dem Veranstaltungsgelände gilt:
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr.
Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Alle Personen auf dem Gelände haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie den Beauftragten des Veranstalters unverzüglich Folge zu leisten.
Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung verbotener Gegenstände ein Sicherheitsrisiko darstellen. Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, können zurückgewiesen und am Betreten des Geländes gehindert werden.
Alle Personen, die das Gelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtig und zukünftig erscheinenden Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung oder für Informationszwecke erstellt werden, ein. Rechtsansprüche am eigenen Bild und Ton können demzufolge nicht geltend gemacht werden.
Personen, die durch Kleidung oder Äußerungen eine rassistische, homophobe oder radikale Gesinnung erkennen lassen, erhalten keinen Zutritt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, wird sofort vom Veranstaltungsgelände gewiesen.
Es ist verboten
den Veranstaltungsbereich zu befahren (gilt auch für Scooter, Fahrräder und Elektro-Kleinfahrzeuge etc) bzw. dort ohne vom Veranstalter ausgegebene Parkkarte Fahrzeuge aller Art abzustellen.
Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Rettungswege durch nicht genehmigte Aufbauten einzuengen oder zu beeinträchtigen.
professionelle Film-, TV- und Tonaufnahmen anzufertigen. (Ausnahme: die vom Veranstalter zugelassenen Medienvertreter.)
Tonwiedergabegeräte zu betreiben, es sei denn, es besteht ein Ausnahmevertrag mit dem Veranstalter.
ohne Berechtigung Bereiche zu betreten, die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind (z.B. Backstagebereiche usw.).
ohne Genehmigung des Veranstalters Waren jeglicher Art zu verkaufen, Dienstleistungen anzubieten, Drucksachen oder Werbegeschenke zu verteilen, Sammlungen durchzuführen oder künstlerische Darbietungen zur Aufführung zu bringen.
Demonstrationen durchzuführen.
offenes Feuer zu entzünden, zu grillen, pyrotechnische Gegenstände zu zünden sowie Benzin- oder Gasgeräte zu betreiben.
Denkmäler, Bäume, Ampeln, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art usw. sowie Unterholz und Sträucher zu betreten, zu beklettern oder zu besteigen.
Abfälle abzulagern.
Verboten ist auch das Mitbringen von
Fahrrädern und sperrigen Gegenständen wie Leitern, Hockern, Stühlen, Kisten, großen Taschen, Rucksäcken, Reisekoffern;
Glasflaschen, Bechern, Krügen, Dosen oder sonstigen Gegenständen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
alkoholischen Getränken aller Art;
Gassprühdosen, ätzenden, brennbaren, färbenden Substanzen oder Gefäßen mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind;
Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder anderen pyrotechnischen Gegenständen;
Fahnen oder Transparenten (Ausnahme: vom Veranstalter verteilte oder genehmigte Fahnen);
mechanisch betriebenen Lärminstrumenten wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;
Tieren (Ausnahme: Blindenführhunde);
Waffen jeder Art und Gegenständen, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;
Laser-Pointern und “Drohnen”
Kameras (außer für private Zwecke) oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten.